Damit tritt also Fälligkeit bereits am Monatsersten ein, sodass laufender Unterhalt immer ein fälliger ist. Soweit demgegenüber zum Teil die Auffassung vertreten wird, fällige Beträge seien erst ab ...
Werden neben den wiederkehrenden Unterhaltsbeträgen auch fällige Beträge verlangt, sind diese hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamGKG). Die Fälligkeit des Unterhalts richtet sich nach § 1612 Abs. 3 S. 1 ...